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"Unsere Gesellschaft muss viel stärker über die Wertorientierung unserer Lebensstile und über den Wert öffentlicher Dinge reden."

Dr. Hans Geisler, Mitglied des Rates

Geschäftsordnung des Rates für Nachhaltige Entwicklung

zur Vorlage in der konstituierenden Sitzung des Rates für Nachhaltige Entwicklung am 19. Juli 2010

§ 1 Aufgaben

(1) Der Rat für Nachhaltige Entwicklung, im Folgenden: der Rat genannt, ist nur an den durch Beschluss der Bundesregierung zur Einrichtung des Rates begründeten Auftrag gebunden. Er ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Der Rat erarbeitet Beiträge zur Fortentwicklung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und schlägt konkrete Projekte zur Umsetzung der Strategie vor

b. Der Rat nimmt zu Fragen Stellung, die ihm der Staatssekretärausschuss für nachhaltige Entwicklung vorlegt. Über die Veröffentlichung dieser Stellungnahmen entscheidet die Bundesregierung. Daneben kann der Rat sich auch ohne Beauftragung durch den Staatssekretärausschuss zu Themen der nachhaltigen Entwicklung äußern.

c. Der Rat fördert den gesellschaftlichen Dialog zur nachhaltigen Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene. Er führt Projekte durch, um den Gedanken der Nachhaltigkeit wirksam in der Gesellschaft und in der Wirtschaft zu verankern.

(3) Der Rat gibt sich ein Arbeitsprogramm.

(4) Die Bundesregierung kann Vertreter zu den Sitzungen des Rates und seiner Gremien entsenden.Sie haben das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern.

(5) Der Rat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

(6) Der Rat kann mit Zustimmung der Bundesregierung sachkundige Dritte (gleichzeitig maximal zwei) auf Zeit zur Teilnahme an den Ratssitzungen einladen. Die Mitarbeit der sachkundigen Dritten ist an ein Projekt gebunden, dauert längstens ein Jahr und ist nicht verlängerbar; ein Stimmrecht ist hiermit nicht verbunden.
 

§ 2 Vorsitz

(1) Der Rat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl aus seiner Mitte.

(2) Der oder die Vorsitzende vertritt den Rat nach außen und leitet die Sitzungen.

(3) Der Rat wählt eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
 

§ 3 Sitzungen, Beschlussfassung

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Rat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu regulären Sitzungen schriftlich ein. Auf Verlangen der Bundesregierung oder von mindestens fünf Mitgliedern ist der oder die Vorsitzende gehalten, den Rat einzuberufen.

(2) Der Einberufung ist der Vorschlag einer Tagesordnung beizufügen; etwaige Beratungsunterlagen sind dem Tagesordnungsvorschlag beizufügen.

(3) Die Sitzungen des Rates sind nicht öffentlich.

(4) Die Mitglieder des Rates und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratung einschließlich dabei einfließender Stellungnahmen der Bundesregierung und die vom Rat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Rat außerhalb von Sitzungen durch die Bundesregierung übermittelt und als vertraulich bezeichnet werden.

(5) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Rat ist um einvernehmliche Beschlüsse bemüht. Soweit dies nicht erreichbar ist, entscheidet er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stellungnahmen, die der Rat gegenüber der Bundesregierung abgibt, ist eine Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Im Übrigen hat bei Stimmgleichheit die Stimme des oder der Vorsitzenden doppeltes Gewicht. Vom Beschluss abweichende Stellungnahmen sind auf Verlangen in die Niederschrift nach § 6 aufzunehmen.

(6) Beschlüsse des Rates können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.

(7) Der Rat kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Sachverständige hören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.

(8) Der Rat kann in Abstimmung mit der Bundesregierung und projektbezogen die finanzielle oder geldwerte Unterstützung Dritter entgegen nehmen, sofern dies seine Aufgaben insbesondere im gesellschaftlichen Dialog unterstützt und die Unabhängigkeit des Rates in der öffentlichen Wahrnehmung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (VV Sponsoring)" mit den entsprechenden Ausführungshinweisen sind zu beachten.
 

§ 4 Gremien des Rates für Nachhaltige Entwicklung

(1) Der Rat kann Arbeitsgruppen bilden. Sitzungen dieser Gremien des Rates, die Kosten verursachen, die gem. § 3 Abs. 7 erstattet werden sollen, bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführung.

(2) Eine Geschäftsordnung für die Arbeit seiner Gremien entwickelt der Rat bei Bedarf.
 

§ 5 Niederschriften und Veröffentlichungen

(1) Über die Sitzungen des Rates fertigt der Generalsekretär eine Niederschrift, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste enthält und die der oder die Vorsitzende billigt. Dies gilt auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach § 3 Abs. 6. Die Niederschriften werden den Mitgliedern unverzüglich zugesandt. Die gegebenenfalls zu den Sitzungen zugezogenen Gäste können die Niederschriften oder Auszüge aus den Niederschriften erhalten.

(2) Für Sitzungen der Gremien gemäß § 4 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Veröffentlichungen, die im Namen des Rates erfolgen oder wesentliche Ergebnisse der Ratstätigkeit enthalten, werden im Rat beraten und beschlossen.
 

§ 6 Generalsekretär

(1) Der Generalsekretär hat Sitzungen des Rates im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Rates vorzubereiten, die Projekte des Rates durchzuführen sowie dem Rat und der Bundesregierung über das Ergebnis zu unterrichten. Der Generalsekretär nimmt an der Meinungsbildung im Rat teil.

(2) Er hat die für die Arbeit des Rates erforderlichen Informationsgrundlagen zusammenzustellen, den Stand des Wissens zu Einzelfragen aufzuarbeiten sowie die Voraussetzungen für die Initiativen des Rates zur Förderung des gesellschaftlichen Dialogs zur nachhaltigen Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene zu schaffen. Hierzu kann er nach Erörterung im Rat im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden Gutachten und Aufträge vergeben.

(3) Der Generalsekretär nimmt die Aufträge der Bundesregierung, insb. des Staatssekretärausschusses für Nachhaltige Entwicklung entgegen und stimmt Bearbeitungs- und Vorlagetermine mit der Bundesregierung ab. Der Generalsekretär hält Kontakt zu Ministerien und Behörden, zum Parlament, zur Wirtschaft, Wissenschaft und gesellschaftlichen Gruppen. Er unterrichtet den Rat über dortige Vorhaben, soweit diese für die Arbeit des Rates von Bedeutung sind. Der Generalsekretär setzt diese Informationen erforderlichenfalls in Themenvorschläge zur Erörterung in den Ratssitzungen um. Nach Rücksprache mit dem oder der Vorsitzenden vertritt er den Rat nach außen.

(4) Ferner hat der Generalsekretär den Entwurf zum Arbeitsprogramm gem. § 1 (3) vorzulegen, die Aufgaben und Arbeiten nach §§ 3 (7) und 4 (1) sowie Beschlüsse nach § 5 (3) fachlich zu koordinieren sowie haushalts- und verwaltungsmäßig abzuwickeln. Er hat alle sonstigen Geschäfte des Rates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und unter Einbeziehung der vorliegenden Vorschläge der Mitglieder zu erledigen.
 

§ 7 Reisekosten und Sitzungsentschädigungen

(1) Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten der Ratsmitglieder und der Zahlung von Sitzungsentschädigungen an die Ratsmitglieder finden die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie die „Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes“ analog Anwendung. Die Mitarbeiter von Ratsmitgliedern erhalten eine Erstattung ihrer Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz, sofern sie die Ratsmitglieder zur Teilnahme an den Arbeitsgruppen des Rates begleiten.

(2) Reisekosten werden erstattet für die Teilnahme an ordentlichen Sitzungen des Rates und an Sitzungen seiner Arbeitsgruppen und an Besprechungen in der Geschäftsstelle. Ferner können Reisekosten erstattet werden, wenn ein Ratsmitglied den Rat bei Terminen von Dritten vertritt; ob der Rat durch ein Ratsmitglied vertreten wird, wird vom Vorsitzenden mit dem Generalsekretär entschieden.

(3) Die Abrechnung der Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Ratstätigkeit entstehen, erfolgt auf der Basis einer Kopie der Einladung zur Sitzung, des ausgefüllten Formulars, der Originalbelege (Fahrkarten etc.) sowie einer Kopie der Reisebürorechnung (falls vorhanden).

(4) Für die Teilnahme an ordentlichen Sitzungen des Rates und seiner Arbeitsgruppen wird den Ratsmitgliedern auf Antrag eine Aufwandsentschädigung von 500 € pro Sitzung gezahlt. Bei mehreren Sitzungen am gleichen Tag erfolgt eine einmalige Aufwandsentschädigung. Die Geschäftsstelle benötigt von den Ratsmitgliedern dafür eine formale Anforderung.

(5) Für den zeitlichen Aufwand der oder des Vorsitzenden, der durch die Vertretung des Rates bei öffentlichen Anlässen wie Konferenzen und Podiumsdiskussionen, sowie bei Beratungssitzungen zur Nachhaltigkeitsstrategie entsteht, wird eine Aufwandsentschädigung je nach zeitlichem Aufwand in Anlehnung an Absatz 4 gezahlt. Gleiches gilt, wenn ein Ratsmitglied den Rat bei Terminen von Dritten vertritt; ob der Rat durch ein Ratsmitglied vertreten wird, wird vom Vorsitzenden mit dem Generalsekretär entschieden.

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